Datenschutzbestimmungen

I. Einleitung

Die Schweiz verfügt über ein eigenes Datenschutzgesetz (DSG), das am 1. September 2023 revidiert in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen und bildet den rechtlichen Rahmen für die Datenverarbeitung in der Schweiz.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist die nationale Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung und Beratung bei der Anwendung des schweizerischen Datenschutzrechts zuständig ist.

Die Schweiz hat damit ein Datenschutzsystem etabliert, das den Anforderungen des modernen Datenschutzes gerecht wird und weitgehend mit der europäischen DSGVO harmonisiert ist.

II. Geltungsbereich

Die schweizerischen Datenschutzbestimmungen gelten:

  • für alle Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter mit Sitz in der Schweiz;

  • für alle Organisationen ausserhalb der Schweiz, die Waren oder Dienstleistungen an Personen in der Schweiz anbieten oder deren Verhalten in der Schweiz überwachen.

Unabhängig vom Ort der Verarbeitung gilt das Gesetz, sofern es sich um personenbezogene Daten von Personen in der Schweiz handelt.

Es umfasst automatisierte sowie nicht-automatisierte Verarbeitungen, die Bestandteil eines Dateisystems sind.

Tätigkeiten rein persönlicher oder haushaltsbezogener Art fallen nicht in seinen Anwendungsbereich.

III. Grundsätze der Datenverarbeitung

  • Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Transparenz: Jede Verarbeitung muss auf einer klaren Rechtsgrundlage beruhen und transparent durchgeführt werden.

  • Zweckbindung: Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verwendet werden.

  • Datenminimierung: Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich sind.

  • Richtigkeit: Daten müssen korrekt und regelmässig aktualisiert werden.

  • Speicherbegrenzung: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke unbedingt erforderlich ist; danach sind sie zu löschen oder zu anonymisieren.

  • Sicherheit und Vertraulichkeit: Es müssen geeignete technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Datenschutzverletzungen, Veränderungen oder Datenverluste zu verhindern.

IV. Rechte der betroffenen Personen

Gemäss dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG) stehen natürlichen Personen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft;

  • Recht auf Berichtigung;

  • Recht auf Löschung;

  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;

  • Recht auf Datenübertragbarkeit (unter bestimmten Voraussetzungen);

  • Widerspruchsrecht.

Bei der Verarbeitung von Daten von Kindern ist besondere Rücksicht auf deren Schutz zu nehmen; die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters kann erforderlich sein.

V. Pflichten der Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter müssen:

  • die Anweisungen des Verantwortlichen strikt befolgen;

  • angemessene Sicherheitsmassnahmen umsetzen;

  • den Verantwortlichen bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen, insbesondere bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen;

  • den Verantwortlichen unverzüglich über jede Datenschutzverletzung informieren.

Die Verantwortlichen müssen ein internes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen und eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, wenn eine Verarbeitung ein hohes Risiko bergen könnte.

Bestimmte Organisationen müssen ausserdem einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

VI. Internationale Datenübermittlungen

Die Übermittlung von Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn das Empfängerland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Fehlt ein solches, müssen geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder andere anerkannte Sicherheitsmechanismen vorgesehen werden.

Die Übermittlung in bestimmte Länder kann auf Angemessenheitsbeschlüssen des Bundesrates beruhen.

VII. Überwachung und Durchsetzung

Der EDÖB verfügt über verschiedene Befugnisse, darunter:

  • Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben;

  • Verstösse festzustellen und zu ahnden;

  • Geldstrafen von bis zu 250.000 CHF zu verhängen (bei vorsätzlichen Verstössen).

Das schweizerische Datenschutzrecht sieht zudem die Möglichkeit vor, dass betroffene Personen Schadenersatz fordern können.

VIII. Kontakt

Bei Fragen oder Anliegen bezüglich des Datenschutzes kontaktieren Sie uns bitte über die folgenden Kontaktdaten:

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